Familienrecht - Kanzlei Gencay
Ich berate Sie unter anderem bei folgenden Verfahren im Familienrecht:
- Sorgerechtsverfahren
- Umgangsrecht
- Unterhaltsverfahren (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt)
- Vermögensauseinandersetzung
- Zugewinnausgleichsrecht (Scheidungsrecht)
Sorgerecht
Das Sorgerecht umfasst alle Rechte und Pflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern. Es umfasst sowohl die tatsächliche Sorge als auch die Vermögenssorge.
Verheiratete Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge.
Bei nichtverheirateten Eltern steht das Sorgerecht der Mutter zu, bis die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben oder ein Gericht auf Antrag eines
Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge anordnet.
Sind die Eltern nach einer Trennung nicht in der Lage, Einigkeit über wichtige Entscheidungen für das Kind herzustellen, wie z.B. wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll, welche Schule es besuchen soll, so kann in einem Sorgerechtsverfahren die Klärung dieser strittigen Punkte herbeigeführt werden. Bei der Entscheidung des Gerichts steht immer das Kindeswohl im Mittelpunkt.
Umgangsrecht
Auch nach einer Trennung hat ein Kind das Recht auf beide Eltern. Für eine gesunde Entwicklung braucht das Kind beide Eltern.
Das Kind darf auf keinen Fall von einem Elternteil instrumentalisiert werden.
Hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil und streiten sich Eltern über den Umgang, so kann in einem Umgangsverfahren geklärt werden, ob und in
welchem Umfang Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil im Interesse des Kindeswohls sind.
Ehegattenunterhalt
Der finanziell schlechter gestellte Ehegatte kann Unterhaltszahlungen von dem besser verdienenden Ehegatten verlangen.
Während einer intakten Ehe besteht ein Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser Unterhalt wird in der Regel durch Zahlung von Haushaltsgeld, Naturalleistungen, wie Wohnung und Lebensmittel gewährt.
Nach der Trennung bis zur Scheidung besteht möglicherweise ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nach Rechtskraft der Scheidung besteht in vielen Fällen ein
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Kindesunterhalt
Es ist zu differenzieren zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine erhöhte Unterhaltspflicht, da sich diese nicht selbst finanzieren können. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet
sich nach der Düsseldorfer Tabelle. In der Düsseldorfer Tabelle ist die Höhe des Kindesunterhalts nach Alter des Kindes und nach dem Einkommen des zahlenden Elternteils festgelegt. Grundsätzlich
muss der Elternteil zahlen, der das Kind nicht betreut.
Volljährige Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie noch die Schule besuchen, eine Ausbildung absolvieren oder studieren. Die Höhe des Unterhalts
hängt u.a. auch davon ab, ob die Kinder zu Hause wohnen oder eine eigene Wohnung haben.
Vermögensauseinandersetzung
Im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung bedürfen gemeinsame Vermögenswerte einer Auseinandersetzung, d.h. eine Aufteilung unter den Ehegatten.
Unter der Auseinandersetzung von gemeinsamen Vermögenswerten ist die Beendigung der gemeinsamen Teilhabe an gemeinsamen Immobilien, wie z.B. Ehewohnung, gemeinsames Vermögen (Sparguthaben, Wertpapiervermögen, Depots) und sonstigen Vermögenswerten, wie z.B. Unternehmen, zu verstehen.
Es ist in der Regel sinnvoll, die Auseinandersetzung des Vermögens mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu verbinden,
Gütertrennung zu vereinbaren und einen bestehenden Zugewinnausgleich durchzuführen. Diese Vereinbarungen müssen notariell beurkundet werden.
Zugewinnausgleich
Ehegatten, die keinen anderen Güterstand vereinbart haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Bei Scheidung kann ein Zugewinnausgleich geltend gemacht werden, sofern einer der Ehegatten während der Ehezeit mehr Vermögen hinzuerworben hat als der andere
Ehegatte.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen beider Ehegatten getrennt. Anfangsvermögen, d.h. Vermögen, das einem Ehegatten bereits
vor der Eheschließung gehört hat, bleibt auch nach der Eheschließung in seinem Alleineigentum.
Auch für seine Schuld haftet jeder Ehegatte nach der Eheschließung allein.
Macht ein Ehegatte Zugewinnausgleich geltend, so wird dieser genau berechnet. Der Ehegatte, der während der Ehe weniger an Vermögen hinzuerworben hat als der
andere Ehegatte, kann von dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz des beidseitigen Zugewinns als Zugewinnausgleich beanspruchen.